Beitragvon Jörg » 22 Mär 2013 16:44:02
Hallo Melanie,
das ist leider falsch, es gibt zwar ggf. eine Behindertenfeststellung von 25% oder 30%, diese wird aber nicht eingetragen, da bei Zöliakie keine Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im sinne von § 33b EStG vorliegt.
Und außergewöhnliche Belastungen sind es auch nicht, weil der Gesetzgeber ausdrücklich reinschreibt: Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3).
Wir haben einfach keine ausreichende Lobby, wir sind (noch) zu wenige.
Das einzige, was Du tun kannst, ist deinen Bundestagsabgeordneten anschreiben und auf diese Situation aufmerksam machen und ihn zu bitten, auf eine Änderung zu drängen.
Grüße,
Jörg